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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ImmoProjekt Wohn- und Gewerbeobjekte GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – AGB (Stand 2011) – der ImmoProjekt Wohn- und Gewerbeobjekte GmbH, Dieselstraße 2a, 33378 Rheda-Wiedenbrück

1. Allgemeines, Geltungs­bereich

1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge mit demselben Besteller. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.

1.4. Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten die Regelungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

1.5. Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

1.6. Zum Zwecke der eigenen Kreditprüfung rufen wir ggf. Bonitäts-Informationen von der SCHUFA Holding AG, 65201 Wiesbaden ab.

2. Angebote / Angebots­unterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.

2.2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, können wir dieses innerhalb von drei Wochen annehmen.

2.3. An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden – gleich aus welchem Anlass – ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren. Sie dürfen Dritten – ohne unsere schriftliche Zustimmung – nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

2.4. Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

3. Preise

3.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Kosten für Lieferung und/oder Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Änderung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehälter, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir auf Verlangen nachweisen.

3.3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten unsere Preise nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in der geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

3.4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Zahlungs­bedingungen

4.1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Im übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.

4.2. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.

4.3. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4. Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, bereits bestellte Lieferungen oder erteilte Aufträge bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.

4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Besteller ist zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.6. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, durch die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen unsere Zahlungsansprüche gefährdet sind, sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

4.7. Bei Vereinbarung von Teillieferungen ist der Besteller zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung, die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf Anforderung verpflichtet.

4.8 Zahlungen werden je nach Baufortschritt in Abstimmung mit unserer Bauleitung bis zu 90 % der vorläufigen Auftragssumme geleistet. Die Bauleistung selbst ist jedoch zu 100% fertigzustellen. Nach der mängelfreien förmlichen Abnahme der Gesamtleistung durch den Bauherren oder seines vertraglichen Stellvertreter sowie dem Vorliegen der vereinbarten unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Brutto Abrechnungssumme, erfolgt die restliche Auszahlung.

5. Lieferzeit

5.1. Der Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen (z. B. Einholung der Baugenehmigung) voraus. Für den Beginn der Lieferfrist ist weiter erforderlich, dass der Besteller seine Verpflichtungen und sonstigen Obliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben vorbehalten.

5.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetter und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei ist unerheblich, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

5.4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gefahren­übergang

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung der Waren im Freien geht auf den Besteller über, sobald wir ihm unsere Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Besteller die von ihm erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.

6.2. Im Übrigen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes das Werk verlassen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand zum Zwecke der Montage oder sonstigen Weiterverwendung durch uns oder jemand anderen außerhalb unseres Werkes zwischengelagert wird.

7. Abnahme

7.1. Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung unverzüglich gemeinsam durchzuführen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

7.2. Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von dem Kunden (bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu unterzeichnen.

7.3. Hat der Kunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer Fertigstellungsmeldung die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden.

8. Gewähr­leistung

8.1. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Unter anderem haften wir wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.

9. Eigentums­vorbehalt

9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

9.2. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.5. Der Besteller ist berechtigt, Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Aufforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.6. Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120% unserer noch offenen Restforderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers diesem angemessene Sicherheit unserer Wahl in der übersteigenden Höhe einzuräumen.

10. Gerichts­stand, Rechts­wahl

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

10.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bielefeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

11. SCHUFA-Unterrichtung nach § 28b Nr. 4 BDSG-neu

11.1. Wir weisen darauf hin, dass wir zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses im Rahmen der Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte für Ihr zukünftiges Verhalten erheben oder verwenden und zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte auch Anschriftendaten genutzt werden.

12. Schluss­bestimmungen

12.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. 

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